§ 51 f Abs 2 VStG (Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses nicht)
§ 51 h Abs 1 VStG (Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen, Vertagung)
VwGH 15.11.2000, 2000/03/0260