§ 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe, Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte, beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe erforderlich, Einkommens- und Vermögenslage nur ausnahmsweise)
§ 23 Abs 1 Z 8 GütBefG 1995 (Übertretung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der EU über den Güterverkehr auf der Straße; Obergrenze 100.000 S)