§ 13 Abs 1 Z 2 VwGG (verstärkter Senat, nicht einheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung; Abweichen von der Rechtsprechung eines verstärkten Senates durch Dreier- oder Fünfersenat ist kein Verstärkungstatbestand nach Z 2)