§ 4 Abs 2 Bgld VeranstaltungsG (Bewilligung für standortgebundene Veranstaltungen oder für Veranstaltungen im Umherziehen)
§ 12 Abs 1 Bgld VeranstaltungsG (Veranstaltungen, Durchführung nur in Veranstaltungsstätten, die nach § 13 für die jeweilige Art der Veranstaltung genehmigt)