§ 4 Abs 5 StVO (Verkehrsunfälle, Pflicht zur Meldung bei nächster Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, keine des Geschädigten bei Schadensverursachung nur in seinem Vermögen)
VwGH 25.01.2002, 2001/02/0240
Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen einer Person entstanden ist, liegt kein Grund für eine Verpflichtung dieser einen geschädigten Person vor, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Denn eine Unterlassung der Verständigung könnte nur dem Geschädigten selbst zum Nachteil gereichen (vgl VwGH 24.10.2001, 2000/03/0280 mwN).