§ 89a Abs 2a lit h StVO (Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbeeinträchtigung, Abstellen eines Fahrzeuges in Buszone, Halteverbot mit Ausnahme von Autobussen zum Aus- und Einsteigen)
VwGH 21.12.2001, 2001/02/0164
Zu der wie im BeschwFall vorliegenden Konstellation der Abstellung eines Fahrzeuges in einer Halteverbotszone mit dem Zusatz „Ausgenommen Autobusse zum Aus- und Einsteigen“ hat der GH bereits mit Erk 13.06.1988, 88/18/0021, klar gestellt, dass Wortlaut und Sinn des § 89a Abs 2a lit h StVO auch solche Zonen miteinschließen, in denen Omnibusse (=Autobusse) nur zum Zweck des Ein- oder Aussteigens halten dürfen.