§ 24 Abs 3 lit b StVO (Halte- und Parkverbote; Haus- und Grundstückseinfahrten, Vorliegen, Beurteilung allein anhand äußerer Merkmale; Bedeutung des Vorliegens einer entsprechenden Beurteilung, keine)
§ 89a Abs 2 lit c StVO (Entfernung von Hindernissen, Zufahrtshinderung, Garagen- und Grundstückseinfahrt; Vorliegen, Beurteilung allein anhand äußerer Merkmale; Bedeutung des Vorliegens einer entsprechenden Beurteilung, keine)