§ 21 Abs 1 HVG (Beschädigtenrente, Minderung der Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben; hier Auswirkungen auf Freizeitaktivitäten)
Art 7 Abs 1 B-VG (Gleichheit, keine Verletzung durch § 21 Abs 1 HVG )
VwGH 02.08.2001, 95/09/0042