§ 59 Abs 1 Sbg JagdG 1993 (Abschüsse nur im Rahmen eines Abschussplanes; Abschussplanung)
§ 59 Abs 2 Sbg JagdG 1993 (Berücksichtigung der Abschüsse in den Vorjahren, des Fallwildes, der Wildschäden, der Gesundheit und der Sozialstruktur des Wildes)
§ 59 Abs 3 Sbg JagdG 1993 (Abschussrichtlinien durch Verordnung der LReg)