§ 53 Abs 1 Stmk GVG (Genehmigungsverfahren, Parteien, ua Vermächtnisnehmer und Erben; Schutz öffentlicher Interessen, Geltendmachung als subjektive Rechte, keine; Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde allein)
VwGH 21.12.2001, 99/02/0104
Die Bfin - die sich „als mit Beschl des BG ... mit der Besorgung der Verw der Verlassenschaft nach ihrem Vater ... beauftragte Alleinerbin“ bezeichnet - erachtet sich in ihrem Recht auf Einbeziehung aller Grundstücke, die im Rahmen eines lafowi Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typ Weise genutzt werden, in das grundverkehrsbeh GenehmigungsVerf gem § 2 Abs 2 Stmk GVG, sowie in ihrem Recht auf Versagung von grundverkehrsbeh Genehmigungen nach den §§ 8 Abs 1 Z 1 , Abs 3 und 10 Z 5 Stmk GVG verletzt.