§ 87 Abs 1 Z 2 GewO (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Abweisung eines Konkursantrages mangels Vermögens)
§ 87 Abs 2 GewO (Absehen von der Entziehung, wenn Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist; erforderliche liquide Mittel vorausgesetzt)