§ 6 Z 2 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, nach Asylvorbringen keine Rückführbarkeit der Verfolgung auf Gründe der FlKonv, Beurteilung des reinen Asylvorbringens, keine Beweiswürdigung bzw Sachverhaltsfeststellungen; Verfolgung wegen Weigerung, Führer einer Sekte zu werden; keine Offensichtlichkeit; Prüfung ausreichenden staatlichen Schutzes bei Verfolgung durch Private bzw einer inländischen Fluchtalternative nur im Verfahren nach § 7 AsylG)