§ 26 Abs 3 EisbG (Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke, Genehmigungspflicht)
VwGH 03.05.2000, 99/03/0302
§ 26 Abs 3 EisbG 1957 hat die Veräußerung einer Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke als Ganzes, nicht jedoch die Veräußerung von Eisenbahnanlagen zum Gegenstand. Der Kaufvertrag, über dessen Genehmigung zu entscheiden war, betrifft die Veräußerung von Liegenschaften, auf denen sich Eisenbahnanlagen befinden. Handelt es sich somit aber nicht um die Veräußerung einer „Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke“, dann hat bei der E über die Genehmigung eines derartigen Kaufvertrages § 26 Abs 3 EisbG 1957 keine Anwendung zu finden. Der bel BMWV verkannte daher die Rechtslage, wenn er die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages auf § 26 Abs 3 EisbG 1957 stützte.