§ 45 Abs 1 RGV (Richter, auf bei zwei Gerichten systemisierter Planstelle, Bestimmung des Dienstortes)
VwGH 13.09.2001, 2000/12/0060
Eine Bindungswirkung der iZm der Ernennung des Bf - damals noch ohne entspr ges Grundlage - getroffenen Aussage hinsichtl des reisegebührenrechtl Stammdienstortes des Bf ist schon im Hinblick auf die 1988 mit der genannten Nov BGBl 230 erfolgte ges Regelung nicht anzunehmen. Eine Änderung einer einmal nach § 45 Abs 1 RGV erfolgten Festlegung des Dienstortes bei wesentl Änderung des Sachverhaltes entspr dem Schwerpunkt der tatsächl Tätigkeiten, der sich aus verschiedenen Gründen sachl gerechtfertigt verschieben kann, ist weder durch die Regelung des § 45 Abs 1 RGV ausgeschlossen, noch bestehen gegen eine derartige reisegebührenrechtl Maßnahme - die Durchführung eines entspr Verf unter Beiziehung des betroffenen Richters vorausgesetzt und bei ausschl Wirkung der zu treffenden Festlegung für die Zukunft - verfassungsrechtl Bedenken.