§ 25 Abs 3 Z 1 lit b Stmk ROG idF LGBl 1995/1 (Freiland, zulässige Bauten; ua für landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Bauten; keine Prüfung der standörtlichen Zuordnung und Betriebstypizität)
VwGH 20.09.2001, 2001/06/0026
Nach § 25 Abs 3 Z 1 lit b ROG idF LGBl 1995/1 dürfen im Freiland nur Neu- und Zubauten errichtet werden, die für einen land- und forstwirtschaftl Betrieb erforderl sind. Es kommt daher auf die betriebl Notwendigkeit solcher Bauten an. Der Bfin ist darin beizutreten, dass das G dabei von einer Betriebseinheit ausgeht, nur ist dem G nicht zu entnehmen, dass eine Betriebseinheit iSd ges Best nur bei einer Hoflage vorliegen könne oder, anders gewendet, bei einer Entfernung von 740 m zwischen dem geplanten Objekt und dem Betriebsmittelpunkt von vornherein deshalb nicht gegeben sein könnte, weil ein entsprechendes Objekt auch in Hoflage errichtet werden könnte. Dazu kommt, dass das Bestehen einer Hofstelle nach der hier maßgebl Rechtslage nicht erforderl ist (VwGH 25.11.1999, 98/06/0178).