§ 21 Abs 1 Nö ROG (örtliches Raumordnungsprogramm, Entwurf; Auflage zur allgemeinen Einsicht)
§ 21 Abs 3 Nö ROG (ebenso; Stellungnahmerecht von jedermann; keine Parteistellung von Einwendern im Verfahren zur Beschlussfassung über das Raumordnungsprogramm)