§ 25 Abs 1 Stmk BauG (Kundmachung der Bauverhandlung)
§ 26 Abs 1 Stmk BauG (Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, Beibehaltung der Parteistellung nur bei rechtzeitiger Erhebung)
§ 13a AVG (Manuduktionspflicht, keine bei ordnungsgemäßer Kundmachung einer Bauverhandlung in Ansehung von Einwendungen)