- (öffentliches Recht; Verjährung; nur bei ausdrücklicher Regelung; öffentlich-rechtliche Geldleistung, die keine Abgabe ist; keine Veränderung der Höhe des seinerzeit entstandenen Anspruches, keine Valorisierung; Analogie, keine)
§ 119 Abs 2 Stmk BauG 1995 (Übergangsbestimmung; anhängige Verfahren, Fortführung nach den bisher geltenden Bestimmungen; Bestätigung des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Vorschriften über Geldleistung; Gehsteigabgabe)