§ 12 Abs 1 Sbg JagdG 1993 (jagdrechtlicher Zusammenhang von Grundflächen)
§ 12 Abs 2 Sbg JagdG 1993 (für die zweckmäßige Ausübung der Jagd wegen ihrer Breite oder sonstigen Gestaltung ungeeignete Grundflächen wie Straßen, Wege, Bahnkörper sowie ähnlich gestaltete Grundflächen)