§ 35 AWG (Notifizierungspflicht bei der Ausfuhr von Abfällen und Altölen aus Österreich)
§ 35a AWG (Notifizierungsunterlagen; die Notifizierung erfolgt mit Hilfe eines Notifizierungsbegleitscheines; Pflicht der notifizierenden Person, dazu bestimmte Unterlagen zu übermitteln; nähere Ausgestaltung ergibt sich aus der Entscheidung der Kommission vom 24. November 1994; Verpflichtung zur Deklaration des gesamten verbrachten Materials)