§ 50 Abs 1 Z 11 GewO 1994 (gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten, Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken durch Gastgewerbetreibende vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten; Geltung für Konditoren, keine)
§ 118 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Konditoren, Nebenrechte, Verabreichung der Erzeugnisse und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier, Ausübung nur „in den dem Verkauf gewidmeten Räumen“)