§ 152 Abs 3 GewO 1994 (Gastgewerbe, Sperrstunde und Aufsperrstunde; Verbot Gästen das weitere Verweilen zu gestatten; „Gäste“: (betriebsfremde) Personen die Gastgewerbebetrieb - unabhängig von allfälliger Bewirtung - in Anspruch nehmen)
VwGH 24.10.2001, 99/04/0096