§ 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht, Gründe, ua wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; Wahrnehmung von Amtswegen; Nachbarn, Geltendmachung von subjektiven Rechten, keine)