AGO (letztinstanzlicher Gemeindebescheid, Vorstellung; Prüfung an Hand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde)
§ 23 Abs 2 lit a Krnt BauO 1996 (Anrainer; Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke)