§ 6 Z 1 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründete Asylanträge; Prüfungsumfang, Entscheidung auf Grundlage des Vorbringens, keine beweiswürdigende Wertung des Vorbringens)
VwGH 22.11.2001, 2001/20/0516
Die Best des § 6 AsylG orientiert sich iW an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtl unbegründete AsylA vom 30. 11. und 1. 12. 1992. Ein AsylA soll demnach „nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden kann“.