§§ 10, 11 AsylG 1997 (Asylerstreckung; Entscheidung über Asylerstreckungsantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages; Hauptantragsverfahren nach Behebung des Bescheides durch VwGH wieder offen)
§ 42 Abs 3 VwGH (Erkenntnisse, Aufhebung des angefochtenen Bescheides, Zurücktreten in die Lage vor Bescheiderlassung)