§ 66 Abs 1 FrG 1997 (Absehen von Anordnung der Schubhaft, gelinderes Mittel, hier: keines; unrechtmäßiger Aufenthalt, Mittellosigkeit, keine gesicherte Identität)
VwGH 23.11.2001, 98/02/0282 (Amtsbeschwerde)
In dem vor der bel Beh (UVS) angef SchubhaftB ist angeführt, dass die MitBet ohne Unterstand und mittellos ist und dass diese bei der fremdenpolizeil Kontrolle „keinerlei Reisedokument“ vorweisen hätte können und sie bezügl des „Aufenthaltes“ über einen solchen auch keine Angaben gemacht habe, was aber ohne weiteres den Schluss zulässt, dass die Identität der MitBet nicht feststand.