§ 9 Abs 1 Sbg PG (Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit, Zurechnung von höchstens zehn Jahren zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit; Verweisung auf Teilzeitbeschäftigung)
VwGH 04.07.2001, 96/12/0081
Die Regelung der Hinzurechnung nach § 9 Abs 1 PG bezweckt eine soziale Absicherung iS der Wahrung der erreichten sozialen Stellung für jene Beamten, die nicht bloß „dienstunfähig“ (also nicht mehr zur Ausübung ihrer dienstl Funktion, die im Wesentl durch ihre Ernennung bestimmt ist), sondern erwerbsunfähig sind. Ausgehend von diesem erkennbaren Regelungszweck des § 9 Abs 1 PG und dessen Ausgleichsfunktion muss aber eine zumutbare Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der nur abstrakten Beurteilung der Möglichkeit der Ausübung einer solchen Tätigkeit jedenfalls so weit gegeben sein, dass nach der allg Lebenserfahrung der Nettoertrag aus einer solchen Tätigkeit zumindest die Höhe der durch die Hinzurechnung hypothet erzielbaren Pensionsverbesserung erreicht. Unter dieser Voraussetzung ist auch die Verweisung auf eine (abstrakt mögl, vom Arbeitsmarkt nachgefragte) Teilzeitbeschäftigung geeignet, die Erwerbsunfähigkeit iSd § 9 Abs 1 PG/Sbg und damit die Zurechnung von Jahren auszuschließen. Dabei spielt es (abgesehen für die Frage des Ausmaßes des erforderl „Zuverdienstes“) keine Rolle, ob das ö-r Aktivdienstverhältnis des in den Ruhestand versetzten Beamten in einer „Vollbeschäftigung“ oder einer „Teilzeitbeschäftigung“ bestand (vgl OGH 21.12.1993, 10 Ob S 56/93 = DRdA 1994, S 24 ff mit Anm von Pfeil ).