§ 1 Abs 1 K-FLG (Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung; Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft)
§ 1 Abs 2 K-FLG (ebenso; Flurbereinigung nur dann, wenn Nachteile abgewendet, gemildert oder behoben werden; nicht jede Vergrößerung des Besitzes stellt eine Flurbereinigung dar)