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BerK 18. September 2002, GZ 55/8-BK/02 (VERSETZUNGEN/VERWENDUNGSÄNDERUNGEN)

JudikaturVERSETZUNGENZfV 2003/297ZfV 2003, 132 Heft 1 v. 3.3.2003

§ 40 Abs 3 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, nicht gleichwertige Verwendung, anderes Besoldungsschema)

BerK 18.09.2002 , GZ 55/8-BK/02

Vorliegendenfalls steht fest, dass der BW von einer dem Fachdienst (= A3) im Rahmen der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ zugeordneten Verwendung abgezogen und mit einem ArbPl der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“, VGr M BUO1 betraut worden ist. Gleichgültig ob dadurch eine Änderung der FGr erfolgt ist oder nicht, ist bei einer solchen Personalmaßnahme die neue Verwendung der bisherigen Verwendung schon deshalb iSd des § 40 Abs 3 BDG nicht gleichwertig, weil die verfügte Personalmaßnahme nicht innerhalb derselben VGr erfolgt ist. Die verfügte Personalmaßnahme war daher als qualifizierte Verwendungsänderung zu werten und hätte daher bescheidmäßig verfügt werden müssen. Aufhebung des angef Bescheides, mit dem lediglich das Vorliegen einer schlichten Verwendungsänderung festgestellt worden war.

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