Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag; Legitimation keine, kein Eingriff in Rechtssphäre; Umbenennung einer Straße; nur wirtschaftliche Interessen)
VfGH 25.02.2002, V 2/02
Durch die bekämpfte V wird ein Straßenzug in der Stadtgemeinde Hall in Tirol von „Brixner Straße“ auf „Josef-Dinkhauser-Straße“ umbenannt; es handelt sich dabei um eine bloße Änderung der Straßenbezeichnung. Die V selbst legt der ASt, entgegen deren Ausführungen, keinerlei Rechtspflicht auf; ihr Inhalt an sich ist evidentermaßen nicht geeignet, einen aktuellen Eingriff in rechtl geschützte Interessen der ASt zu bewirken, weshalb der A, bloß die V über die Änderung der Straßenbezeichnung als geswidrig aufzuheben, unzulässig ist.