§ 179 Abs 2 MinroG (Auftrag von Sicherheitsmaßnahmen, Voraussetzungen, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen; Nachbar, Parteistellung, keine; Berufungsrecht, keines)
VwGH 21.11.2001, 99/04/0219
Nach § 179 Abs 2 MinroG besteht kein subj öff Recht auf Tätigwerden der Beh bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt im Verf nach § 179 Abs 2 MinroG daher einer materiell-rechtl - und auch verfahrensrechtl - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verf auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei iSd § 8 AVG.