Verletzung (Bescheid)
VfGH 25.02.2002, B 1331/01
Unrichtige Zusammensetzung einer zuständigen Kollegialbehörde, wenn sei vor Jahresabschluss für die Dauer des ganzen folgenden Jahres bleibend zusammenzusetzen und unter einen die Reihenfolge über den Eintritt der Ersatzmänner im Verhinderungsfall eines Mitgliedes zu bestimmen ist, ein solcher Beschluss im Zeitpunkt der Entscheidung der Kollegialbehörde aber nicht in Geltung steht, sodass die rechtliche Grundlage für die Zusammensetzung des erkennenden Organes überhaupt fehlt.