§ 30 Abs 5 Oö ROG 1994 (Grünland; Bauten und Anlagen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung nötig; naturkundliche Forschung nicht erfasst)
§ 30 Abs 6 Oö ROG 1994 (ebenso; über Abs 5 hinaus, bestehende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Gebäude, Nutzung zu bestimmten Zwecken, Wohnzwecke, Verwaltungszwecke, Schulungszwecke, Seminarzwecke, Lagerzwecke, bzw für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören)