§ 96 Krnt AGO (Gemeinde, eigener Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, Aufsicht des Landes; keine Verletzung der Gesetze und Verordnung, Überschreitung des Wirkungsbereiches bzw Überwachung der Aufgabenerfüllung; Privatwirtschaftsverwaltung)