§ 2 Abs 1 Z 2 DSt 1990 (Verfolgungsverjährung; Aufhebung des Erkenntnisses des Disziplinarrates; kein neuer Einleitungsbeschluss)
VfGH 19.06.2002, B 1273/01
Verfolgungsverjährung tritt nach § 2 Abs 1 Z 2 DSt 1990 ein, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Tat kein Einleitungsbeschluss gefasst wird. Die Behauptung des Bf, wonach in seinem Fall nach Aufhebung des erstinstanzl DisziplinarErk idS Verfolgungsverjährung eingetreten sei, und wonach der Disziplinarrat nach Aufhebung seines Erk im zweiten Rechtsgang einen neuerl Einleitungsbeschluss zu fassen gehabt hätte, ist aber unzutreffend. Das DisziplinarVerf wird näml bei Aufhebung des DisziplinarErk ledigl in jenen Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlassung dieses Erk befand, die Aufhebung ändert jedoch nichts am Bestand des Einleitungsbeschlusses. Schon aus diesem Grund kann auch der vom Bf behauptete Eintritt einer Verfolgungsverjährung gem § 2 Abs 1 Z 2 DSt 1990 nicht vorliegen: Das DisziplinarVerf betraf die treuwidrige Errichtung eines Vertrages am 24. 11. 1993 und der Einleitungsbeschluss wurde - innerhalb der für die Verfolgungsverjährung maßgebl Frist von fünf Jahren - am 11. 1. 1996 gefasst.