§ 6 Abs 1 Vlbg RPG (Landesraumpläne, Verordnung der LReg; Angabe, wie die ausgewiesenen Grundstücke zu widmen sind, möglich; Widmung von Flächen für Einkaufszentren; Angabe von Raumplanungszielen, denen die Verordnung dient, nicht erforderlich)
§ 6 Abs 2 Vlbg RPG (ebenso; für das gesamte Landesgebiet, einzelne Landesteile oder bestimmte Sachbereiche)