§ 2 Abs 1 Nö Aufzugsordnung 1995, LGBl 8220-1 (Aufzüge, deren Einbau in Bauwerke nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes bewilligt wird, Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, die in den Richtlinien der EU für Aufzüge und Maschinen festgelegt sind; keine Beeinträchtigung der Stand- und Brandsicherheit der Bauwerke, in die sie eingebaut sind, keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie der Sicherheit von Sachen und keine Belästigung von Personen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigt; Verordnungsermächtigung für LReg)