§ 6 Abs 1 Wr GaragenG (Errichtung von Garagen, keine das zulässige Maß übersteigende Belästigung; subjektives Recht des Nachbarn; über die Anzahl der Pflichtstellplätze hinausgehende Anzahl von Stellplätzen)
§ 36 Wr GaragenG (erforderliche Anzahl von Stellplätzen)