Art II Abs 2 Z 43a EGVB (UBAS-Verfahren, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung; nicht bei ausreichend konkreter Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und neu vorgebrachten Tatsachen sowie bei erforderlichen neuen Ermittlungen zur aktuellen politischen Lage im Herkunftsstaat)
VwGH 22.11.2001, 99/20/0183