§ 53a AVG (Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern, Umfang und Höhe, bescheidmäßige Festsetzung)
§ 76 Abs 1 AVG (Kosten der Behörde, Barauslagen, Sachverständige- und Dolmetschergebühren; der Behörde „erwachsene“ Barauslagen erst nach bescheidmäßiger Festsetzung)