§ 19 Abs 2 VStG (Strafbemessung, Milderungsgründe; hier: Geständnis nach bestreitendem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, Milderungsgrund, keiner)
VwGH 24.10.2001, 99/04/0196
Der Bf hat im erstinstanzl Verf in seiner schriftl Rechtfertigung die ihm zur Last gelegte VerwÜbertretung bzw die Begehung eines strafbaren Verhaltens im Ergebnis verneint; ein Geständnis oder ein wesentl Beitrag zur Wahrheitsfindung ist dieser Rechtfertigung nicht zu entnehmen. Die Beh erster Inst hat vielmehr aufgrund der Rechtfertigungsangaben des Bf weitere Erhebungen angestellt und sie konnte sich bei ihrer E auch nicht auf ein Geständnis des Bf stützen.