§ 45 Abs 1 Z 2 VStG (Einstellung, Gründe, Umstände die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; Grundsatz „ne bis in idem“, Verbot der zweimaligen Stellung vor Gericht; keines bei Verfügung des Staatsanwaltes gem § 90 StPO )
Art 4 7. ZPMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden)