§ 124 Abs 1 Wr BauO (Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens; Bauwerber, Heranziehung eines Bauführers)
§ 22 Abs 1 VStG (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, verschiedene selbstständige Taten oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen; Verbot der Doppelbestrafung; Bauführung ohne Baubewilligung und Bauführung ohne Bauführer)