§ 45 Abs 1 Z 5 VwGG (Wiederaufnahme, nachträgliche Behebung einer beh Maßnahme, deretwegen eine Einstellung wegen Klaglosstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewirkt worden war; extensive Auslegung, Gleichstellung der Beurteilung, dass der „klaglosstellende Akt“ ein Nichtbescheid war, mit einer Behebung der Klaglosstellung)