§ 12 Abs 3 lit f AlVG (Ausschluss der Arbeitslosigkeit, geregelter Lehrgang, schultypische Ausbildung, mehrere Gegenstände umfassender Lehrplan; Ausbildungsvorschriften, Ausbildung zur Fachärztin für Arbeits- und Betriebsmedizin, mindestens zwölfwöchige Ausbildung, teilweise Aufwendung des Jahresurlaubes)