§ 26 Abs 1 Wr SHG (Verpflichtung des Empfängers der Hilfe zum Ersatz für die für ihn aufgewendeten Kosten; bei hinreichendem Vermögen oder Einkommen, Verwertbarkeit eines Grundstückes, Einkommen aus unangemeldeter Tätigkeit, keine Zurechenbarkeit des Einkommens des Lebensgefährten, wohl aber von dessen einzelnen Zuwendungen; Lebensgemeinschaft, Begriff)
§ 32 Abs 2 Wr SHG (Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen)