§ 22 Abs 1 TKG (Konzession für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste; Antragsteller, der die effizienteste Nutzung gewährleistet)
§ 22 Abs 2 TKG (Vergabe durch öff Ausschreibung)
§ 22 Abs 6 TKG (Änderung von Anträgen nach Ablauf der Ausschreibungsfrist unzulässig; Zurückziehung eines Antrages davon nicht erfasst)