§ 24 Abs 8 WG (neuerliche Stellung bei Anhaltspunkten für die Änderung der Eignung eines Wehrpflichtigen; keine Überprüfung, ob früheres Stellungsverfahren rechtswidrig war)
VwGH 20.09.2001, 2001/11/0077
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Bf mit Beschl der Stellungskommission für „tauglich“ befunden wurde und dieser Beschl in Rechtskraft erwachsen ist.