Art 144 Abs 1 B-VG (Bescheidbeschwerde; Möglichkeit der Rechtsverletzung; befristeter Auftrag, Beschwerdeerhebung nach Ablauf der Frist)
VfGH 11.06.2002, B 627/01
Mit dem angef Spruchpunkt des B wird der Bf die Fortsetzung des Verhandlungsverf und die Erteilung des Zuschlages bis längstens 9. 4. 2001 untersagt. Dieser B wurde der Bfin am 2. 3. 2001 zuhanden ihrer Rechtsvertreter zugestellt. Am 17. 4. 2001 hat die Bfin die vorliegende Beschw erhoben, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die bekämpfte einstweilige Verfügung bereits außer Kraft getreten war. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung konnte die Bfin durch den vorliegend bekämpften B also nicht mehr beschwert sein. Zurückweisung.